Soll eine verfassungskonforme Einengung eines an sich verfassungswidrig weit gefassten Verwendungszwecks möglich sein, muss eine methodengerechte Auslegung daher zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der enger gefasste Zweck der maßgebliche sein sollte. Fehlt es daran, kann es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, die vom Gesetzgeber weit gefasste Eingriffsnorm auf das verfassungsgemäße Maß zurückzuschneiden. Das gilt erst recht, wenn der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst unbestimmt gehalten und deshalb von einer entsprechenden Konkretisierung abgesehen hat.
So liegt es hier.
BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 155 f.
Selten sagt das Bundesverfassungsgericht so deutlich, was es von der aktuell üblichen Qualität der Gesetzgebung hält. Wie es eigentlich sein sollte, sagt es auch:
Eine grundrechtsgemäße Regelung zu finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser hat die verfolgten Zwecke und abzuwehrenden Rechtsgutbedrohungen tatbestandlich einzugrenzen und zu gewährleisten, dass unangemessene Grundrechtseingriffe durch hinreichende gesetzliche Eingriffsvoraussetzungen wirksam verhindert werden.
BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 184 (der letzte, Hervorhebung von mir)
Das sollten sich einige Leute hinter die Ohren schreiben. Nicht zuletzt Politiker, die einem Gesetz zustimmen, um hinterher ihre Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit und die Erwartung zu Protokoll zu geben, das Verfassungsgericht werde das Gesetz schon kassieren.
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