Alle Welt Ganz Deutschland feiert heute den
Tag der Deutschen Einheit. Aber über die Erinnerung an den 3. Oktober 1990 gerät ein anderer 3. Oktober in Vergessenheit, der es auch wert wäre, gefeiert zu werden. Es ist der 3. Oktober 1969. Man könnte ihn als "Tag der Informationsfreiheit" bezeichnen.
Was war denn nun los an diesem dritten Oktober vor 38 Jahren? Der 1. Senat des
Bundesverfassungsgerichts erließ einen Beschluß, mit dem die Rechtssache
1 BvR 46/65 entschieden wurde, und der als
"Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung" in die deutsche Rechtsgeschichte eingehen sollte. Wie der Name schon andeutet, hatte der Fall etwas mit dem kalten Krieg und dem Ost-West-Gegensatz zu tun: Ein Bundesbürger aus Münster hatte sich 1964 zu Informationszwecken Zeitungen aus der DDR zuschicken lassen, und ein Exemplar der Leipziger Volkszeitung war von den Zollbehörden der BRD "[... ] wegen Verstoßes gegen §§
42,
47 BVerfGG, §§
128,
94,
90a StGB[...]" beschlagnahmt und eingezogen worden. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte der Empfänger einen unzulässigen Eingriff in seine in Art.
5 Abs. 1 GG garantierte Informationsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht sah diesen Eingriff im konkreten Fall als gegeben an, hob den Einziehungsbeschluß auf und verwies den Fall an das zuständige Landgericht zurück.
Wichtig ist diese Entscheidung, weil in ihr erstmals wichtige Grundsätze zur Informationsfreiheit festgehalten werden:
- Eine "allgemein zugängliche Quelle" verliert diese Eigenschaft (und damit den Grundrechtsschutz) nicht dadurch, daß ihr Empfang oder ihre Kenntnisnahme verboten wird. Es ist also nicht möglich, unliebsame Quellen einfach durch Verbot aus dem Schutzbereich des Grundgesetzes zu entfernen.
- Ebensowenig verliert die Quelle ihre Eigenschaft dadurch, daß wie bei einer Zeitung nur ein konkretes Exemplar den Empfänger erreicht. Das Merkmal "allgemein zugänglich" ist anhand der Gesamtauflage zu prüfen.
- Ein Eingriff in das Grundrecht ist auch dann schon gegeben, wenn ein Grundrechtsträger objektiv betroffen sein könnte, auch wenn er noch gar keinen konkreten Wunsch zur Kenntnisnahme hat - also zum Beispiel dann, wenn er einen Rundfunksender empfangen oder eine Webseite aufrufen könnte.
- Selbst die Feststellung, daß Inhalte einer Quelle gegen strafrechtliche Normen verstoßen, berechtigt nicht pauschal zum Verbot des Empfangs. Vielmehr ist in jedem Einzelfall abzuwägen, was schwerer wiegt - der Eingriff in die öffentliche Ordnung durch die Quelle, oder der Eingriff in das Grundrecht des Empfängers.
Im Ergebnis wurde durch diese Entscheidung das Grundrecht auf Informationsfreiheit massiv gestärkt. Es ist seitdem nicht mehr "einfach so" möglich, unliebsame Informationsquellen zu verbieten - es ist zwar nicht unmöglich, aber das Bundesverfassungsgericht hat Prüfungsmaßstäbe entwickelt, an denen sich Gerichte orientieren sollten. Und diese Maßstäbe sind auch heute noch relevant - oder vielleicht eher "gerade heute noch", im Zeitalter der Blogs und RSS-Feeds, in dem mehr Informationsquellen denn je zur Verfügung stehen.
Man sollte dem 3. Oktober 1969 genauso gedenken wie dem 3. Oktober 1990. Er hätte es verdient.
Edit: die konkreten Normen aus dem Einziehungsbeschluß des Landgerichts hinzugefügt. Hat jemand zufällig eine alte Ausgabe des StGB und des BVerfGG da und kann nachschauen, was § 42 BVerfGG und § 128 StGB beinhaltet haben? Die Paragraphen sind schon vor geraumer Zeit gestrichen worden...