Wednesday, September 17. 2008Frei ab 18Trackbacks
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Jugendschutz ist nicht zu unterschätzen! Ich finde es durchaus gut, dass auch derartige Kleinmengen kontrolliert werden ...
Was ist daran überraschend? Die Verbote des Jugendschutzgesetzes unterscheiden zwischen Alkohol (und alkoholhaltigen Genußmitteln) allgemein und Branntwein (und branntweinhaltigen Genußmitteln). Branntwein ist ein durch Destillation statt Gärung gewonnenes alkoholisches Getränk, also kurzum alles außer Wein und Bier. Daher ist ja die Abgabe sog. Alkopops, die regelmäßig Schnaps, Likör, Wodka, ... enthalten, an Jugendliche ja auch verboten. Gleiches gilt natürlich für damit gefüllte Pralinen u.a. - es kommt für das Verkaufsverbot und die Altersgrenzen (16 und 18 Jahre) nicht auf die Menge oder den Gehalt an vol% an, sondern auf den Alkoholgehalt und die Art des Alkohols an sich.
Insofern ist es eigentlich klar, daß das auch für "Mon Cherie" und "Edle Tropfen in Nuß" und Co. gelten muß. Eine solche Regelung dient durch Verallgemeinerung der praktischen Handhabbarkeit der Vorschriften - Verkaufskräfte sind ohnehin regelmäßig unwillig und bei feinen Verästelungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unfähig, die Verkaufsverbote zu kontrollieren. Da ist "Bier und Wein erst ab 16, alles andere erst ab 18, egal wieviel da jeweils drin ist" einfach und nachvollziehbar - Regelungen über Mengen, Volumenprozente, usw. usf. sind es hingegen nicht. Alternativ käme natürlich eine Kennzeichnungsverpflichtung des Herstellers - ähnlich den Freigaben von Medien und Computerspielen durch die FSKen - in Betracht. Bislang war es offensichtlich so, daß solche Süßwaren als Branntwein nur in geringfügiger Menge enthaltend und damit nicht unter das Verkaufsverbot fallend angesehen wurden, zumindest in der Praxis. Es ist für mich jedenfalls das erste Mal gewesen, daß ich von so einem Hinweis gehört habe.
(Ich habe leider keinen Kommentar zum Gesetz zur Hand, sonst würde ich nachschauen, welche Menge von der Rechtsprechung noch als "geringfügig" angesehen wird. 0,66 g Likör bei etwa 10g Pralinengewicht sind 6,6 Gewichts-%.) Ich musste fühlte mich ja gedrängt mal [eine_suchmaschine].[tld] zu befragen. Zu Brantwein habe ich auch nur die Mengenangabe "die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten" gefunden. Interessant finde ich, dass der § 9 JuSchG für "andere alkoholische Getränke" keine Mengenangabe kennt, aber Kefir und Fruchtsäfte (welche typischerweise Alkohol enthalten können) trotzdem überall an Kinder verkauft werden.
Das finde ich persönlich gar nicht schlecht, muss ich zugeben.
Nett verpackter Alkohol, wie im Falle von Mon Cheri, ist für sich genommen sicher nicht 'gefährlich', dient aber der frühzeitigen Gewöhnung daran und signalisiert: Alkohol ist total lecker. AFAIK sollen wohl 2,5 Packungen ausreichen um auf 0,5 Promille zu kommen. Ob das aber normalerweise zu schaffen ist ...
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