Wie an andererStelleschondetailliert (und mit Anleitung) beschrieben, ist auch hier die Funktion, sich über neue Kommentare zu einem Artikel per Mail benachrichtigen zu lassen, wegen akuter Abmahngefahr bis auf weiteres deaktiviert. (Hilfe in Form eines sicherlich sinnvollen Double-Opt-In-Verfahrens ist von den Serendipity-Entwicklern schon unterwegs, aber ich patche meine Installation in den nächsten Tagen in Ruhe und nicht jetzt in einer Hauruck-Aktion.)
Wie aus Justizkreisen verlautete, bearbeitetet früher jeder Richter des vierten Senats pro Jahr 20 Revisions- sowie bis zu 80 Beschwerdeverfahren. Zuletzt hätten dem gesamten Senat nur noch ein einziges Revisions- und 15 Beschwerdeverfahren vorgelegen. Seither sind die Bundesrichter zum Nichtstun verdammt.
Hintergrund ist eine Neuordnung des Geschäftsverteilung beim BSG, nach der dem 4. Senat die bisherigen Tätigkeitsbereiche weitgehend entzogen wurden. Der Senatsvorsitzende vermutet politische Gründe für die Neuverteilung:
Nach Auffassung des Senatsvorsitzenden hat die Streichung der Zuständigkeit politische Gründe. Sein Senat habe wiederholt Gesetze wegen Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Karlsruhe habe die Zweifel bei einem Großteil der Gesetze geteilt und diese gekippt.
So kommt es jetzt dazu, daß ein Vorsitzender Richter an einem Bundesgericht vor dem Verwaltungsgericht Kassel gegen eben jenes Gericht klagt - parallel zu einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, weil er durch die Neuverteilung der Geschäfte seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht.
Für die Richter am Verwaltungsgericht dürfte das Neuland sein - da sage noch einmal jemand, daß die Tätigkeit als Verwaltungsrichter langweilig sei...
Soll eine verfassungskonforme Einengung eines an sich verfassungswidrig weit gefassten Verwendungszwecks möglich sein, muss eine methodengerechte Auslegung daher zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der enger gefasste Zweck der maßgebliche sein sollte. Fehlt es daran, kann es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, die vom Gesetzgeber weit gefasste Eingriffsnorm auf das verfassungsgemäße Maß zurückzuschneiden. Das gilt erst recht, wenn der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst unbestimmt gehalten und deshalb von einer entsprechenden Konkretisierung abgesehen hat.
Selten sagt das Bundesverfassungsgericht so deutlich, was es von der aktuell üblichen Qualität der Gesetzgebung hält. Wie es eigentlich sein sollte, sagt es auch:
Eine grundrechtsgemäße Regelung zu finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser hat die verfolgten Zwecke und abzuwehrenden Rechtsgutbedrohungen tatbestandlich einzugrenzen und zu gewährleisten, dass unangemessene Grundrechtseingriffe durch hinreichende gesetzliche Eingriffsvoraussetzungen wirksam verhindert werden.
BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 184 (der letzte, Hervorhebung von mir)
Das sollten sich einige Leute hinter die Ohren schreiben. Nicht zuletzt Politiker, die einem Gesetz zustimmen, um hinterher ihre Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit und die Erwartung zu Protokoll zu geben, das Verfassungsgericht werde das Gesetz schon kassieren.
Wer schon einmal mit Verwaltungsrecht zu tun hatte, der weiß, welchen Stellenwert das Widerspruchsverfahren einnimmt - besonders, wenn man es mit einer unteren Verwaltungsbehörde zu tun hat. In nicht gerade wenigen Fällen werden aufgrund der Arbeitsbelastung dieser Behörden erst einmal Verwaltungsakte erlassen, die fehlerhaft sind. Gerade wenn es um kompliziertere Sachverhalte geht, bleibt manchen Behörden auch kaum etwas anderes übrig. Irgendwie muß die Arbeit ja erledigt werden. Und auch Verwaltungsmitarbeiter sind nur Menschen, die Fehler machen und Dinge übersehen können.
Das Widerspruchsverfahren bietet deshalb die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt durch die erlassende oder nächsthöhere Behörde überprüfen zu lassen. Eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, Fehler schnell wieder zu korrigieren. Im Gegensatz zur Klage vor dem Verwaltungsgericht ist das Widerspruchsverfahren für den Bürger kostenlos, und es geht relativ schnell - die Verwaltungsgerichte in Deutschland sind relativ gut ausgelastet, so daß eine Klage schon einmal ein paar Monate braucht, bis sie überhaupt verhandelt werden kann (falls sich da seit 2002 nichts Wesentliches geändert hat).
Alle Welt Ganz Deutschland feiert heute den Tag der Deutschen Einheit. Aber über die Erinnerung an den 3. Oktober 1990 gerät ein anderer 3. Oktober in Vergessenheit, der es auch wert wäre, gefeiert zu werden. Es ist der 3. Oktober 1969. Man könnte ihn als "Tag der Informationsfreiheit" bezeichnen.
Was war denn nun los an diesem dritten Oktober vor 38 Jahren? Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts erließ einen Beschluß, mit dem die Rechtssache 1 BvR 46/65 entschieden wurde, und der als "Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung" in die deutsche Rechtsgeschichte eingehen sollte. Wie der Name schon andeutet, hatte der Fall etwas mit dem kalten Krieg und dem Ost-West-Gegensatz zu tun: Ein Bundesbürger aus Münster hatte sich 1964 zu Informationszwecken Zeitungen aus der DDR zuschicken lassen, und ein Exemplar der Leipziger Volkszeitung war von den Zollbehörden der BRD "[... ] wegen Verstoßes gegen §§ 42, 47 BVerfGG, §§ 128, 94, 90a StGB[...]" beschlagnahmt und eingezogen worden. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte der Empfänger einen unzulässigen Eingriff in seine in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Informationsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht sah diesen Eingriff im konkreten Fall als gegeben an, hob den Einziehungsbeschluß auf und verwies den Fall an das zuständige Landgericht zurück.
Wichtig ist diese Entscheidung, weil in ihr erstmals wichtige Grundsätze zur Informationsfreiheit festgehalten werden:
Der Ziegelstein als Hardcover - entdeckt im Schaufenster einer Stuttgarter Buchhandlung.
P.S.: Falls mir jemand sagen kann, wie man mit dem Gimp oder ähnlicher unter Linux laufender Software die Spiegelung in der Fensterscheibe aus dem Bild entfernen kann, wäre ich sehr glücklich. Einen Polarisationsfilter gibt es für meine Digitalkamera wohl eher nicht...
Die Hochschule der Medien hier in Stuttgart veranstaltete letzten Freitag ihren ersten Digital Rights Day - eine Informations- und Diskussionsveranstaltung über Recht und Freiheit im Zeitalter der Datennetze, nicht nur für Studenten. Bereits im Vorfeld hatte das studentische Orga-Team beim Chaos Computer Club Stuttgart angefragt, ob wir nicht einen Referenten zum Thema "Überwachung / Datenschutz / Persönlichkeitsrechte" stellen könnten. Nun, wir konnten sogar zwei Referenten aufbieten, nämlich Hanno und mich. Relativ kurz vor dem Termin stellte sich dann heraus, daß noch zwei weitere Referenten des Tages aus dem Umfeld des CCCS kommen würden - Thomas referierte vor uns über den Themenkomplex "Internetrecht", und Kurt 'Pi' Jäger nach uns als Freiheitsredner über den Freiheitsbegriff und seine Bedrohung.
... begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Absender des Faxes, so das Amtsgericht Regensburg. Zwischen dem Eingang des Faxes und der Verletzung der Katze, die, durch die hektische Reaktion des Empfängers aufgeschreckt, von ihrem Kratzbaum heruntergesprungen war und sich dabei verletzt hatte, bestehe nicht der für eine Haftung nach § 823 BGB erforderliche Kausalzusammenhang. AG Regensburg, 4 C 4376/98
(Ungeklärt bleibt, ob dies auch für Verletzungen von Katzen durch aus dem Faxgerät fallende, zur Nachtzeit empfangene Faxe gilt.)
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