Wie das Bundesverwaltungsgericht heute
bestätigt hat, kann sich auch ein Soldat im Dienst auf sein in
Artikel 4 des Grundgesetzes festgehaltenes Grundrecht der Gewissensfreiheit berufen. Die Streitkräfte seien als Teil der vollziehenden Gewalt ausnahmslos an "Recht und Gesetz"
(Art. 20 Abs. 3 GG) und insbesondere an die Grundrechte uneingeschränkt gebunden. Davon könnten sie sich nicht unter Berufung auf Gesichtspunkte der militärischen Zweckmäßigkeit oder Funktionsfähigkeit freistellen.
Eigentlich eine gute Meldung. Nachdenklich stimmt mich nur, daß diese Selbstverständlichkeit der Bundeswehr, die den Major zum Hauptmann degradiert hatte und ihn eigentlich ganz entlassen wollte, erst von einem obersten Bundesgericht gesagt werden muß.
Kommentare