... begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Absender des Faxes,
so das Amtsgericht Regensburg. Zwischen dem Eingang des Faxes und der Verletzung der Katze, die, durch die hektische Reaktion des Empfängers aufgeschreckt, von ihrem Kratzbaum heruntergesprungen war und sich dabei verletzt hatte, bestehe nicht der für eine Haftung nach
§ 823 BGB erforderliche Kausalzusammenhang.
AG Regensburg, 4 C 4376/98
(Ungeklärt bleibt, ob dies auch für Verletzungen von Katzen durch aus dem Faxgerät fallende, zur Nachtzeit empfangene Faxe gilt.)
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